Hartz 4 Schande. Eine Tüte für einen Euro

Um über den Monat zu kommen, geht sie einmal in der Woche mit ihren Kindern zu “Laib und Seele”, bekommt für den symbolischen “einen Euro” Brot, Obst und Gemüse für die Familie. Sie gehört zu den vermeintlichen “Losern” der Gesellschaft, die ohne Teilhabe am Aufschwung sind.

“Laib und Seele”, die gemeinsame Aktion der Berliner Tafel, der Kirchen und des rbb wurde vor vier Jahren gestartet und ist eine ungewöhnliche Erfolgsgeschichte mit einem zugleich erschreckend ungewöhnlichen Verlauf. Lebensmittel vom Überfluss der Gesellschaft werden derzeit nahezu flächendeckend in 45 Berliner Ausgabestellen in Berlin an Einkommensschwache verteilt: an Arbeitslose, Jugendliche, Rentner, Familien, Alleinstehende, an Menschen mitten unter uns.

Insgesamt kommen pro Monat über 45.000 Menschen in die Ausgabenstellen in den Kirchengemeinden, darunter ein Drittel Kinder und Jugendliche. “Laib und Seele” setzt ein Zeichen der Solidarität, und oft fließen Geben und Nehmen ineinander.

Der Film “Eine Tüte für einen Euro” von Christel Sperlich wurde am 18. Oktober 2008 mit dem erstmals vergebenen Medienpreis des Sozial- und Wohlfahrtsverbandes Volkssolidarität ausgezeichnet.

Die Autorin habe gezeigt, was Armut für Betroffene bedeutet, welche Rahmenbedingungen dafür verantwortlich sind und wie sich Menschen engagieren, um zu helfen.

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Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003–2005) ihre Ziele verfehlt hätten; das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch für das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung[57] und kosmetische Änderungen der Arbeitslosenstatistik[58] zurück. Weitere Kritik am Arbeitslosengeld II allgemeiner Art richtet sich gegen

* den nach Ansicht der Kritiker vollzogenen Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz,

* den zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung bzw. auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots)

* den entstehenden Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der Lösung des Problems des Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle. Dies kritisierte die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke in einem Antrag.

* die Verstärkung der Existenzangst. Nicht zuletzt kritisiert wird, dass die ALG-II-Regelungen von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden werden, sondern Existenzangst hervorriefen.

* der finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stehen gegenüber solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgeben.

* die Verarmung und Prekarisierung. Als problematisch wird angesehen, dass Alg II nach Ansicht der Kritiker breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut treibe; besonders gravierend ist dieses Problem bereits für Kinder (siehe dort) und kinderreiche Familien. In diesem Zusammenhang kritisiert werden auch eine Reihe von Auswirkungen der Reformen, deren mögliche Zunahme teilweise jedoch erst ansatzweise erkennbar (z. B. Kinderarmut) oder prognostizierbar (z. B. Altersarmut) sind.

Kritik an der praktischen Durchführung der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II richtet sich gegen

* den teilweise entwürdigenden Umgang mit ALG-II-Empfängern (Titulierung als „Abzocker“, auch die Beweislastumkehr bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von Hartz-IV-Gegnern unter diesem Aspekt betrachtet),

* die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums.

* die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch

* fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmängel kennzeichneten diese erste Phase im Jahr 2005, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft waren; die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu. Aktuell wurden von Januar bis April 2007 vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rücknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %).

* die Praktiken des zurückweichendes Konzepts, der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung

Konkrete Kritik richtet sich gegen einzelne Bestimmungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II:

* Regelsätze. Die Regelsätze werden sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; erstere halten die Regelsätze für zu niedrig, während sie letztere für zu hoch halten. Hingegen hat das Bundessozialgericht in einem Urteil die Verfassungskonformität der aktuellen Höhe der Regelleistung festgestellt.

* Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am Arbeitslosengeld II ist, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele früher langjährig Berufstätige finanziell mit Menschen gleich gestellt wurden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet haben. Dies betrifft v. a. Arbeitssuchende, die im höheren Alter arbeitslos wurden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle fanden. Die Ursache für die Kritik ist die Unabhängigkeit der Berechnung des Arbeitslosengeldes II vom früheren Arbeitslohn (mit Ausnahme des befristeten Zuschlags für zuvorige Arbeitslosengeld-Empfänger, der jedoch auch nach einem Jahr reduziert wird und nach zweien ausläuft § 24 Abs. 1 SGB II) im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen Förderprogramm für ältere Arbeitslose.

* Zwangsumzüge. Der Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung wird grundsätzlich kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe Wird ein solcher Umzug trotz Aufforderung der Behörde nicht durchgeführt, werden nach in der Regel sechs Monaten Bezug nur noch die angemessenen Wohnungskosten in der Berechnung berücksichtigt (§ 22 SGB II).

* Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die großen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berücksichtige.

* Privilegierung von Vermögen; kritisiert wird das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und den vergleichsweise großzügigen (bedingungslosen) Vermögensfreibeträgen in beträchtlicher Höhe, wie z. B. Eigenheimen

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